Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschule Roadrunner e.U.
1. Geltungsbereich und Zustandekommen
1.1. Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.
1.2. Geltungsbereich. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungenzwischen der Fahrschule Roadrunner e.U. und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Als Kunden gelten nur Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Die Fahrschule Roadrunner e.U. schließt nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für weitere Geschäfte mit dem Kunden gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil.
1.3. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.4. Diese AGB sind gut sichtbar in den Geschäftsräumen der Fahrschule Roadrunner e.U. aufgehängt und im Web veröffentlicht: www.fahrschule-roadrunner.at/
1.5. Zustandekommen eines Ausbildungsvertrags. Mit schriftlicher Annahme eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden unterzeichneten Ausbildungsauftrags durch die Fahrschule Roadrunner e.U. kommt ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß § 114 Abs 2 KFG zwischen dem Kunden und Fahrschule Roadrunner e.U. über das darin vom Kunden gebuchte Leistungspaket (der „Ausbildungsvertrag“) nach Maßgabe der nachstehenden AGB zustande. Im Fall der Minderjährigkeit des Kunden ist der vollständig ausgefüllte und unterfertigte Ausbildungsauftrag vom Erziehungsberechtigten des Kunden mitzuunterzeichnen.
1.6. Ein sonstiges Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fahrschule Roadrunner e.U. kommt durch Bestellung des Kunden und durch Annahme von Fahrschule Roadrunner e.U. zustande. Eine bindende Bestellung kann vom Kunden durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und unterfertigten Angebots erfolgen. Die Annahme durch die Fahrschule Roadrunner e.U. erfolgt durch Erbringung der jeweiligen Leistung oder durch schriftliche Annahmeerklärung.
2. Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrags
2.1. Umfang. Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem gebuchten Leistungspaket, das ein abgeschlossenesGesamtwerk darstellt.
2.2. Inhalt. Die jeweils von Fahrschule Roadrunner e.U. angebotenen Leistungspakete für sämtliche Führerscheinklassen sowohl für die erste als auch für die zweite Ausbildungsphase beinhalten die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse anwendbaren Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Erfasst von diesen Leistungspaketen und im Gesamtpreis berücksichtigt sind die Betreuungs- und Organisations- Leistungen sowie die Vorstellung zu den jeweiligen Prüfungen. Die von einem gebuchten Leistungspaket in diesem Sinn erfassten Trainingseinheiten stellen nicht teilbare Teilleistungen dar, sondern verstehen sich als Gesamtpaket bestehend aus unselbständigen Teilleistungen (im Folgenden Trainingseinheiten genannt).
2.3. Der Kunde kann auf eigenen Wunsch zusätzliche theoretische und praktische Trainingseinheiten als separate Einzelleistungen oder bei Säumnis einzelner gesetzlich vorgeschriebener theoretischer und praktischer Trainingseinheiten des gebuchten Leistungspakets als nachträgliche Einzelleistungen im Rahmen eines separaten Leistungspakets buchen.
2.4. Durch Abhol- und Heimbringerdienste hervorgerufene Zeitverluste bei der praktischen Ausbildung sind im zeitlichen Umfang als Zusatzstunden zu buchen, da bestimmte Einheitenanzahl (1EH = 50 min) bzw. Unterrichtsminuten gesetzlich verpflichtend sind. Wird dies vom Kunden nicht eingehalten können keine Ansprüche gegenüber der Fahrschule Roadrunner e.U. bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung geltend gemacht werden.
2.5. Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Leistungspakets nichts anderes ergibt.
2.6. Die Fahrschule Roadrunner e.U. behält sich das Recht vor vereinbarte Kurse und Termine zu verschieben oder abzusagen. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt beziehungsweise zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule Roadrunner e.U. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über das Nachholen der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.
2.7. Der Kunde ist zur Abnahme der gesamten, von einem gebuchten Leistungspaket erfassten unselbstständigen, Teilleistungen verpflichtet. Ein Rücktritt oder Teilrücktritt des Kunden in Bezug auf einzelne Teilleistungen des gebuchten Leistungspakets ist daher nicht möglich.
3. Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
3.1. Vertragsdauer. Der Ausbildungsvertrag wird auf eine Dauer von 18 Monaten befristet abgeschlossen. Die Vertragslaufzeitbeginnt mit dem Tag, an dem, nach Zustandekommen des Vertrags, die erste Leistung in Anspruch genommen wird (d.h. die erste absolvierte theoretische oder praktische Trainingseinheit).
3.2. Eine von Punkt 3.1. abweichende Vertragsdauer von 30 Monaten gilt nur, wenn die Ausbildung B-L17 mit der Klasse A2 kombiniert wird.
3.3. Vertragsende. Der Vertrag endet mit Ablauf der Vertragsdauer automatisch, oder früher mit vollständiger Abnahme der gebuchten Leistungspakete. Mit Ablauf der Vertragsdauer endet der Vertrag auch, wenn die gebuchten Leistungspakete noch nicht vollständig abgenommen sind.
3.4. Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab der letzten theoretischen oder praktischen Trainingseinheit die praktische Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden oder ist zu dieser nicht angetreten, können nach § 64b Abs 7a KDV 1967 diverse bereits absolvierte theoretische oder praktische Trainingseinheiten, die im Zuge eines Leistungspakets erbracht wurden, nicht mehr angerechnet werden und verfallen. Damit wird die Erbringung des gebuchten Leistungspakets durch den Kunden vereitelt und endet daher der Ausbildungsvertrag um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (z.B. 22. März 2025 – 22. September 2026; 31. Mai 2025 – 30. November 2026) automatisch. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Ausbildung für 18 Monate unterbrochen hat.
3.5. Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrags mit der Ausbildung, so endet der Vertrag nach Ablauf dieser Frist um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (z.B. 22. März 2025 – 22. März 2026) automatisch.
3.6. Umfasst der Vertrag als Leistungspaket die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so endet der Vertrag automatisch um 24 Uhr des Tages an dem die Lenkberechtigung aufgrund der Säumnis der Nachfristen gemäß § 4c Abs 2 FSG entzogen wird.
3.7. Kündigung. Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der Kunde kann aus der ordentlichen Kündigung keine Ansprüche ableiten. Jede Partei kann den Vertrag darüber hinaus außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die jeweils andere Partei hat in dem Fall Anspruch auf Schadenersatz, wenn der wichtige Grund im Verhalten des anderen vorliegt, womit der einen der beiden Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
3.8. Bei Beendigung des Ausbildungsvertrags nach den Punkten 3.4 bis 3.6 verfallen die im Zuge eines Leistungspakets gebuchten (wenn auch noch nicht absolvierten) Trainingseinheiten, und können daher bei Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags nicht mehr angerechnet werden.
4. Voraussetzungen zur Teilnahme
4.1. Verkehrszuverlässigkeit und Gesundheitliche Eignung. Mit der Anmeldung zu einem Leistungspaket bestätigt der Kunde, dass er darüber in Kenntnis ist, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen zu müssen, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
4.2. Der Kunde kann an der Ausbildung bereits vor Vorliegen der behördlichen Bestätigung über die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung teilnehmen. Sollte nachträglich die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht bestätigt werden, trägt der Kunde das Risiko, dass er nicht mehr rechtzeitig innerhalb der 18 Monate seit der letzten Trainingseinheit zur Fahrprüfung antreten kann. In diesem Fall wird der Ausbildungsvertrag automatisch beendet und gilt Punkt 3.4 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Verkehrszuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht nachweist.
4.3. Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen und Nachteile einschließlich Kosten und sonstiger Aufwand sind vom Kunden zu tragen.
4.4. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln (z.B. Medikamente) steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht beziehungsweise im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterrichtseinheiten, die aufgrund einer Krankheit des Kunden abgesagt werden müssen. Der Kunde hat die Fahrschule Roadrunner e.U. in diesem Fall bei Verschulden für den entstandenen Aufwand schad- und klaglos zu halten.
5. Theoretische Fahrausbildung
5.1. Theorieunterricht. Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichts ist eine unabdingbare Voraussetzung, um zur theoretischen Fahrprüfung zugelassen zu werden. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.
5.2. Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende theoretische Trainingseinheiten, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen geschlossenen Gruppenkurses nachzuholen. Die Dauer einer theoretischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten. Aufgrund störender Einflüsse von Seiten des Kunden, kann es zur „Verbannung“ aus dem Theorieunterricht durch den Vortragenden kommen. Bei nicht befolgen von Anweisungen durch den Kunden während des praktischen Unterrichts oder bei Erzeugen gefährlicher Situationen (vorsätzlich oder nicht), kann ein vorzeitiges Beenden der Fahrlektion durch den Ausbildner, zum Schutz aller Beteiligten, notwendig sein. Daraus resultierende, möglicherweise zusätzliche, Kosten werden in diesem Fall nicht erstattet.
6. Praktische Fahrausbildung
6.1. Praxisunterricht. Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule Roadrunner e.U. gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist vom Kunden Folge zu leisten.
6.2. Die Dauer einer praktischen Trainingseinheit beträgt 50 Minuten. Der Preis einer Trainingseinheit richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen, die von außen lesbar im Bereich der Eingangstür des Standortes der Fahrschule Roadrunner e.U. angebracht sind.
6.3. Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrtrainers unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Fahrschule Roadrunner e.U. bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
6.4. Trainingseinheiten beginnen grundsätzlich am Standort der Fahrschule Roadrunner e.U. und enden dort.
6.5. Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Trainingseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschule Roadrunner e.U. gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule Roadrunner e.U. ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde. Die Mitnahme von Tieren kann durch die Fahrschule Roadrunner e.U. oder dessen Personal untersagt werden, wenn dadurch die Gesundheit (z.B. Allergien) der Angestellten belastet werden würde.
6.6. Absage und Verlegung. Praktische Trainingseinheiten müssen vom Kunden spätestens 24 Stunden (Montag bis Freitag) vor dem jeweils vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch im Fahrschulbüro oder beim gebuchten Fahrtrainer abgesagt beziehungsweise verlegt werden, andernfalls gelten diese als versäumt und es treten die in Punkt 9.5 angeführten Kostenfolgen ein. Samstage sowie Sonn- & Feiertage bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.
7. Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung
7.1. Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie den theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4, 5 und 6) sinngemäß anzuwenden.
7.2. Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln der Fahrschule Roadrunner e.U. darüber kann der Abschluss des Ausbildungsvertrags von einer, mit einem Fahrtrainer zu absolvierenden, Probefahrt abhängig gemacht werden.
7.3. Fehlen nach Beurteilung der Fahrschule Roadrunner e.U. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zweite Ausbildungsphase, so kann der Kunde diese erst nach deren Erfüllung absolvieren. Der Kunde hat die Kenntnisse und Fähigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nachzuholen.
7.4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, innerhalb welcher die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, etc.) zu vereinbaren.
7.5. Die Fahrschule Roadrunner e.U. trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase. Der Kunde ist für die Einhaltung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen allein verantwortlich.
7.6. Fahrsicherheitstrainings im Rahmen der Mehrphasenausbildung dürfen nur von eigens dafür autorisierten Instituten (z.B. Fahrsicherheitszentren von ÖAMTC, ARBÖ und bestimmten Fahrschulen) abgenommen werden. Der Ausbildungsvertrag und die AGB der Fahrschule Roadrunner e.U. sind auf Fahrsicherheitstrainings, die bei einem anderen Anbieter absolviert werden, nicht anwendbar. Die Fahrschule Roadrunner e.U. haftet in diesem Fall daher nicht für etwaige Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Kunden aus der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und im Zusammenhang mit der Benutzung des Trainingsgeländes des jeweiligen Anbieters entstehen.
7.7. Die Fahrschule Roadrunner e.U. verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.
8. Fahrprüfung
8.1. Nach Absolvierung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Leistungspakets hat die Fahrschule Roadrunner e.U. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Kunden einen Prüfungstermin zur behördlichen Fahrprüfung anzubieten.
8.2. Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Fahrschule Roadrunner e.U., wenn die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich absolviert wurde. Der Kunde hat die Möglichkeit das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die behördliche Fahrprüfung durch eine simulierte Fahrprüfung in Theorie und/oder Praxis bei der Fahrschule Roadrunner e.U. feststellen zu lassen. Dem Kunden entstehen aus der Prüfungssimulation und aus dem Ergebnis daraus keine, wie auch immer gearteten, Ansprüche gegen die Fahrschule Roadrunner e.U.
8.3. Die Einteilung der Plätze zu Prüfungsterminen erfolgt durch die Fahrschule Roadrunner e.U.
8.4. Die Fahrschule Roadrunner e.U. kann die Vergabe eines Prüfungstermins zur behördlichen praktischen Prüfung ablehnen, wenn die Mindestdauer der Ausbildung zur Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung innerhalb des gebuchten Leistungspakets noch nicht erreicht wurde und insgesamt die gesetzlich erforderliche Ausbildung im Rahmen des gebuchten Leistungspakets nicht absolviert werden konnte, und die Fahrschule Roadrunner e.U. daran kein Verschulden trifft. In diesem Fall kann der Kunde die Ausbildung zur Erlangung der für die Fahrprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fortsetzen, oder den Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule Roadrunner e.U. gemäß Punkt 3.9 fristlos beenden. Dem Kunden entstehen daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche.
8.5. Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins nicht sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Probeprüfungstermine ein, so ist die Fahrschule Roadrunner e.U. nicht mehr an die früher vergebenen Prüfungstermine gebunden. Der Kunde hat mit der Fahrschule Roadrunner e.U. einen neuen Prüfungstermin festzulegen.
8.6. Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Erkrankung, Unfall), berechtigen den Kunden nicht das Entgelt zur Gänze oder teilweise für das gebuchte Leistungspaket zurückzufordern.
8.7. Zu der/den behördlichen Fahrprüfung(en) hat der Kunde als Identifikationsdokument einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
8.8. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.
8.9. Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung oder wenn der Kunde, aus in seiner Person gelegenen Gründen, die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung gesetzlich erforderliche Ausbildung nicht im Rahmen des gebuchten Leistungspakets absolvieren kann, können daher keine Ansprüche gegenüber der Fahrschule Roadrunner e.U. abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten wiederholt oder das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 3.9 vorzeitig fristlos beendet werden. Sollte der Kunde sich für die Wiederholung der Unterrichtseinheiten entscheiden, wird von der Fahrschule Roadrunner e.U. ein entsprechend den nicht erfolgreich bestandenen Prüfungsteilen individuelles Paket an Trainingseinheiten erstellt. Der Gesamtpreis dieses zu buchenden Pakets wird aus den, zu diesem Datum gültigen, Preisen für die einzelnen Trainingseinheiten und der neuerlichen Vorstellung zur Prüfung errechnet.
9. Ausbildungskosten, Zahlungsbedingungen, Versäumniskosten
9.1. Ausbildungskosten. Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Preisen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten, der Erste-Hilfe-Kurs sowie zusätzliche, nicht im Paketpreis enthaltene, Lernunterlagen sind nicht Gegenstand des Ausbildungsvertrags und vom Kunden (siehe Informationsblatt Nebenkosten) gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
9.2. Zahlungsbedingungen. Mit Abschluss des Ausbildungsvertrags ist grundsätzlich der Gesamtbetrag des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket fällig.
9.3. Bei Teilzahlungsvereinbarung ist eine erste Teilzahlung als Anmeldegebühr (lt. Tarifblatt) zu zahlen. Diese Anzahlung ist entsprechend des/der gebuchten Leistungspakets/e mit Zustandekommen des Ausbildungsvertrags fällig. Ohne diese Anmeldegebühr kann ein Fixplatz für den Theoriekurs nicht gewährleistet werden. Eine zweite Teilzahlung (Theorieunterricht lt. Tarifblatt) ist vor bzw. mit Beginn der Theorieausbildung ohne Rabattabzug zu leisten. Vor Inanspruchnahme der Praxisausbildung hat die dritte Teilzahlungsrate (Paketrabatt wird bei dieser Teilzahlung berücksichtigt) zu erfolgen. Bei sogenannten Scheinanmeldungen (= Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr aber anschließender Absage durch den Kunden und Ausstieg aus dem Ausbildungsauftrag) werden die Anmeldegebühren der einzelnen Führerscheinpakete (lt. Tarifblatt) einbehalten, maximal jedoch 200 Euro.
9.4. Zahlungsverzug. Im Fall des Zahlungsverzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr. Die Fahrschule Roadrunner e.U. ist berechtigt, offene Forderungen durch Inkassobüros oder Rechtsanwälte eintreiben zu lassen oder die Forderungen zu diesem Zweck an Dritte, insbesondere an Rechtsanwälte abzutreten. Unter den Voraussetzungen von § 1333 Abs 2 ABGB schuldet der Kunde der Fahrschule Roadrunner e.U. die für die Einmahnung von fälligen Entgelten angefallenen, notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten, insbesondere Mahnspesen und Inkassospesen. Die Fahrschule Roadrunner e.U. ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
9.5. Versäumniskosten. Soweit in diesen AGB für den konkreten Fall nichts anderes bestimmt ist, ist die Fahrschule Roadrunner e.U. berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungspakete oder auch nur einzelner Trainingseinheiten, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessensphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, die in der geltenden Preisliste jeweils für dieses Leistungspaket vorgesehenen Preise zu verrechnen. Klarstellend festgehalten wird, dass, soweit der Kunde Trainingseinheiten der gebuchten Leistungspakete versäumt, eine Rückerstattung des Entgelts für das gebuchte Leistungspaket, auch nicht nur teilweise, nicht erfolgt. Die versäumten Trainingseinheiten sind, soweit das gesetzlich erforderlich ist, als nachträgliche Einzelleistungen gemäß Punkt 2.3 nachzuholen und vom Kunden zu bezahlen.
10. Haftung
10.1. Die Fahrschule Roadrunner e.U. ist ausschließlich zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die theoretische und praktische Fahrausbildung entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG und des FSG und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
10.2. Weiters übernimmt die Fahrschule Roadrunner e.U. keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern die Fahrschule Roadrunner e.U. beziehungsweise ihre Beauftragten diesen Schaden oder diesen Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule Roadrunner e.U. ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
10.3. Für Schäden die, während der praktischen Fahrausbildung, insbesondere bei Ausbildungsfahrten (B-L17) und Übungsfahrten (B) sowie Fahrsicherheitstrainings, an dem vom Kunden beziehungsweise dessen Begleitperson(en) eingebrachten Fahrzeug(en) entstehen, haftet weder die Fahrschule Roadrunner e.U. noch die ausbildende Person, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Fahrschule Roadrunner e.U. oder der ausbildenden Person vor.
10.4. Für Personenschäden, welche während der praktischen Ausbildung eintreten, übernimmt die Fahrschule Roadrunner keine Verantwortung, wenn von Seiten des Kunden eine Zustimmung bezüglich des nächsten Ausbildungsschrittes getätigt wurde. Dies betrifft vor allem die praktische Ausbildung mit einspurigen Kraftfahrzeugen bei der eine schriftliche Erklärung des Kunden zu erfolgen hat.
11. Änderungen der AGB
11.1. Die Fahrschule Roadrunner e.U. behält sich vor, die AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Gegenüber Verbrauchern werden die Änderungen der Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Punktes 11.2. und 11.4. nur wirksam, wenn sie geringfügig und für den Kunden zumutbar sind, keine Hauptleistungspflichten betreffen und nur Änderungen betreffen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, um die Leistungen bestmöglich anbieten zu können und um die Interessen der Kunden zu wahren, welche Gründe in Punkt 11.2. aufgezählt sind.
11.2. Die Fahrschule Roadrunner e.U. ist in folgenden Fällen berechtigt, die AGB zu ändern:
11.2.1. wenn die Änderung dazu dient, eine Übereinstimmung der AGB mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
11.2.2. wenn die Änderung der Fahrschule Roadrunner e.U. dazu dient, zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen nachzukommen;
11.2.3. wenn gänzlich neue Leistungen der Fahrschule Roadrunner e.U., beziehungsweise Leistungselemente sowie technische oder organisatorische Prozesse eine Berücksichtigung in den AGB erfordern;
11.2.4. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist.
11.3. In einem solchen Fall wird die Fahrschule Roadrunner e.U. die geänderten AGB unter Kenntlichmachung der Änderungen mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse senden.
11.4. Der Kunde hat die Möglichkeit, binnen eines Zeitraums von vier Wochen nach Übersendung der geänderten AGB unter Kenntlichmachung der Änderungen und vor deren Wirksamwerden den geänderten AGB zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Andernfalls gelten die alten AGB weiter, wobei sich die Fahrschule Roadrunner e.U. diesfalls das Recht zur ordentlichen Kündigung zum nächsten Termin vorbehält. Die Fahrschule Roadrunner e.U. wird den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
12.1. Erfüllungsort ist der Standort der Fahrschule Roadrunner e.U., mit welcher auch der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AGB und aus diesem Vertrag nach Maßgabe dieser AGB ergebende Streitigkeiten wird das für den jeweiligen Sitz der Fahrschule Roadrunner e.U., mit welcher der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, örtlich zuständige Gericht vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher ist der Gerichtsstand Bezirksgericht Vöcklabruck zuständig.
12.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Fahrschule Roadrunner e.U. gilt österreichisches Gesetz. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
13. Sonstiges 13.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags einschließlich der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Informiert der Kunde die Fahrschule Roadrunner e.U. nicht über eine Änderung der postalischen Anschrift, oder der E-Mail Adresse gelten für den Kunden rechtlich bedeutsame Mitteilungen seitens der Fahrschule Roadrunner e.U. als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene postalische Anschrift oder an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse, übermittelt wurden.
WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) vorlegen und die erforderliche Fahrschul-Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben.
Fassung vom: 1. Juli 2026

